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   BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08   

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BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08 (https://dejure.org/2009,6229)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08 (https://dejure.org/2009,6229)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 (https://dejure.org/2009,6229)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen Kostenauferlegung gem § 145 Abs 4 StPO nach Aussetzung eines Strafverfahrens, während dem ihm wegen Vermögensverfalls die Rechtsanwaltszulassung entzogen worden war

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) bei einer durch die Schuld des Verteidigers notwendigen Verfahrensaussetzung; Umfang der Wartefrist bzgl. einer ablehnenden Beschwerdeentscheidung im Falle einer durch den ...

  • Judicialis

    StPO § 145 Abs. 4; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Auferlegung der Kosten nach § 145 Abs. 4 StPO bei vom RA verschuldeter Aussetzung eines Strafverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 Strafprozessordnung ( StPO ) bei einer durch die Schuld des Verteidigers notwendigen Verfahrensaussetzung; Umfang der Wartefrist bzgl. einer ablehnenden Beschwerdeentscheidung im Falle einer durch den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 121
  • NJW 2009, 1582
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.10.1992 - 1 BvR 1232/92

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei gerichtliche Entscheidung nach

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Der Zeitraum von über zwei Monaten, der hier zwischen Einlegung der Beschwerde und der Entscheidung lag, war aber jedenfalls ausreichend, um die angekündigte Begründung einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, [...]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, [...]).

    Zu einer Nachfrage nach der angekündigten Beschwerdebegründung oder einer Fristsetzung war das Gericht von Verfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, [...]).

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 873/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Zwar muss das Gericht, wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 8, 89 ; 17, 191 ; 24, 23 ; 60, 313 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 654/02

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Entscheidung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Der Zeitraum von über zwei Monaten, der hier zwischen Einlegung der Beschwerde und der Entscheidung lag, war aber jedenfalls ausreichend, um die angekündigte Begründung einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, [...]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, [...]).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Verfassungswidrig wäre die Kostenentscheidung nur, wenn das Landgericht bei seiner Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO auf den vorliegenden Fall die Grundrechte des Beschwerdeführers in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt oder objektiv willkürlich entschieden hätte (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 101, 361 ; 103, 21 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Verfassungswidrig wäre die Kostenentscheidung nur, wenn das Landgericht bei seiner Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO auf den vorliegenden Fall die Grundrechte des Beschwerdeführers in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt oder objektiv willkürlich entschieden hätte (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 101, 361 ; 103, 21 ; stRspr).
  • OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00

    Kostentragung durch Pflichtverteidiger - Voraussetzungen - sonstiges

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO ist nach überwiegender Ansicht auf die schuldhaft vom Verteidiger verursachte Aussetzung der Hauptverhandlung aus einem der in § 145 Abs. 1 StPO genannten Gründe beschränkt, wenn also der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - Ws 513/88 -, StV 1989, S. 470; KG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 AR 1178/99, 4 Ws 257/99 -, NStZ-RR 2000, S. 189 ; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2000 - 2 Ws 405/00 -, StV 2001, S. 389 ; Thür.
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvR 301/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei vorbehaltener

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Zwar muss das Gericht, wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 8, 89 ; 17, 191 ; 24, 23 ; 60, 313 ; stRspr).
  • OLG Bamberg, 27.10.1988 - Ws 513/88
    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO ist nach überwiegender Ansicht auf die schuldhaft vom Verteidiger verursachte Aussetzung der Hauptverhandlung aus einem der in § 145 Abs. 1 StPO genannten Gründe beschränkt, wenn also der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - Ws 513/88 -, StV 1989, S. 470; KG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 AR 1178/99, 4 Ws 257/99 -, NStZ-RR 2000, S. 189 ; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2000 - 2 Ws 405/00 -, StV 2001, S. 389 ; Thür.
  • OLG Jena, 22.01.2003 - 1 Ws 18/03

    Ausreichende Zeit zur Vorbereitung einer notwendigen Verteidigung ;

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    OLG, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 1 Ws 18/03 -, StV 2003, S. 432 ).
  • OLG Frankfurt, 26.11.1976 - 2 Ws 143/76
    Auszug aus BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
    Es wird jedoch auch vertreten, § 145 Abs. 4 StPO erfasse alle Fälle pflichtwidrigen Verhaltens, in denen eine Aussetzung erforderlich wird, da das Kostenrecht der Strafprozessordnung von dem Grundgedanken bestimmt sei, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Mehrkosten selbst zu tragen habe, die er in vorwerfbarer Weise verursache (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 1976 - 2 Ws 143 und 144/76 -, NJW 1977, S. 913; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 1981 - 1 Ws 263 und 358/81 -, NStZ 1982, S. 171).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige

  • BVerfG, 12.06.1968 - 2 BvR 31/68

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • OLG Hamburg, 19.10.1981 - 1 Ws 263/81
  • KG, 15.12.1999 - 4 Ws 257/99
  • OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18

    Aussetzungskostentragungspflicht eines Wahlverteidigers

    Dies schließt es jedoch nicht aus, über die Kostenfrage nach § 145 Abs. 4 StPO zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Thomas/Kämpfer a.a.O. Rn. 23).
  • BGH, 02.03.2017 - V ZB 138/16

    Abschiebungshaftsache: Zurückweisung einer Beschwerde vor Verstreichen einer für

    (1) Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 60, 313, 317 f.; BVerfGK 15, 121, 124; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 2611/18

    Durchsuchungsbeschluss und rechtliches Gehör (Nachholung des Gehörs im

    Das Landgericht, das keine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bestimmt hatte, wäre vor dem Hintergrund der angekündigten Beschwerdebegründung zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehalten gewesen, mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit zu warten (vgl. BVerfGE 8, 89 ; 17, 191 ; 49, 212 ; BVerfGK 15, 121 ).
  • BGH, 14.02.2012 - V ZB 4/12

    Verletzen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zurückweisung einer Beschwerde

    Auch wenn sich ein anwaltlich nicht vertretener Betroffene nicht ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat (zur Wartepflicht des Gerichts in diesen Fällen: BVerfG, NJW 2009, 1582, 1583), darf das Beschwerdegericht das Rechtsmittel erst dann zurückweisen, wenn eine von ihm gesetzte Frist für die Begründung verstrichen ist oder es eine für dessen Begründung angemessene Zeit zugewartet hat.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 175/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in

    bb) Ausreichend dargelegt ist zwar noch die Möglichkeit einer Verletzung des - auch ausländischen juristischen Personen grundsätzlich zustehenden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1960 - 2 BvR 177/60, BVerfGE 12, 6 = juris, Rn. 5, und vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17 und 1583/17, NJW 2018, 2392 = juris, Rn. 27) - grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Landgerichts vom 12. August 2020, soweit nicht ausreichend lange auf den Eingang ihrer beabsichtigten und mit der Beschwerdeeinlegung bereits angekündigten Beschwerdebegründung zugewartet worden sein könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1955 - 1 BvR 455/54, BVerfGE 4, 190 = juris, Rn. 6, vom 22. Juli 1958 - 1 BvR 113/57, BVerfGE 8, 89 = juris, Rn. 9, vom 8. November 1960 - 2 BvR 177/60, BVerfGE 12, 6 = juris, Rn. 7, vom 6. November 1983 - 2 BvR 301/63, BVerfGE 17, 191 = juris, Rn. 7, und vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08, NJW 2009, 1582 = juris, Rn. 11 m. w. N.).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 242/10

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die

    Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass das Originalschreiben beim Beschwerdegericht eingegangen ist, bevor die Geschäftsstelle den angefochtenen Beschluss am 26. Oktober 2010 ausgefertigt hat (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1582 Rn. 12).
  • VG Berlin, 25.05.2020 - 5 K 308.16
    Für das Widerspruchsverfahren folgt dies bereits aus der auf § 79 Satz 2 und § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz ruhenden Amtsermittlungspflicht der Behörde, die vor angekündigtem Vorbringen nicht die Augen verschließen darf; im gerichtlichen Verfahren verletzt eine Entscheidung, die trotz ausdrücklich vorbehaltener fakultativer Begründung des Rechtsbehelfs vor Ablauf einer angemessenen Frist ergeht, das Recht auf rechtliches Gehör (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 - juris Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09 - juris Rn. 3).
  • AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Anordnung

    Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht konkret dargelegt hat, weshalb die BRAO und insbesondere § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ihres Erachtens ihre Grundrechte verletzen, erschließt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Norm verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden kann und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss v. 31.08.2005, Az.: 1 BvR 912/04 - juris; vgl. auch Beschluss v. 25.02.2009, Az.: 2 BvR 2542/08 - juris).
  • BVerwG, 01.11.2021 - 2 WDB 9.21

    Beschwerde einer Soldatin gegen die Durchsuchung ihre Mobiltelefons wegen des

    Die Soldatin selbst hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, die angesichts ihrer bereits am 16. August 2021 angekündigten Begründung angemessen war (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 - NJW 2009, 1582 ff. - juris Rn. 11), dagegen weder Gründe tatsächlicher noch rechtlicher Art vorgetragen.
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